Allgemeine Geschäftsbedingungen der Helming Kultur-Tiefbau Baustoffhandel GmbH

1. Allgemeines 

(1) Allen Lieferungen, Leistungen, Angeboten und Verträgen unsererseits liegen ausschließlich diese Bestimmungen zugrunde. Diese werden mit Vertragsabschluss, als verbindlich anerkannt und gelten auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Andere Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung. 

(2) Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns bestätigt wurden.  

2. Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote unsererseits sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung unsererseits wirksam.

(2) Eine vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses innerhalb von 14 Tagen durch eine Auftragsbestätigung oder Zusendung der Ware annehmen.

3. Überlassene Unterlagen

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftragsgeber überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen, Zeichnung usw. behalten wir uns das Eigentum und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Soweit es zu keinem Vertragsschluss kommt, sind diese Unterlagen wieder unverzüglich an uns zurückzusenden.

4. Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten unsere Preise bei Abholung „ab Werk“. Soweit auf Wunsch des Käufers ein Versand erfolgen soll, hat der Käufer die anfallenden Versandkosten zu tragen

(2) Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt zu leisten. 

(3) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten. 

5. Liefer- und Leistungsbedingungen

(1) Die von uns zu erbringenden Leistungen werden in der Auftragserteilung festgelegt. 

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Ware vom Käufer am Werk abzuholen. 

(3) Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich, soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt wurde. 

(4) Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig. Wir sind zu Teillieferungen jedoch nicht verpflichtet.

(5) Eine Lieferfrist verlängert sich- auch bei Verzuges- angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insb. Betriebsstörungen, Streiks, oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unserem Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir schnellstmöglich mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

(6) Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen.

6. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur möglich wenn der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

7. Genehmigungen

Der Auftraggeber hat etwaige öffentlich-rechtliche Erlaubnisse und Genehmigungen zu beschaffen und uns vor Durchführung des Auftrages vorzulegen. Liegen die erforderlichen Genehmigungen nicht vor, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wird die Durchführung des Auftrages infolge Widerrufs der Genehmigung unmöglich sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz unserer Aufwendungen zu verlangen. Wartezeiten und Arbeitsunterbrechungen auf der Baustelle, die nicht von uns zu vertreten sind, und nicht vorhersehbar und eingeplant waren, werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

8. Gewährleistungsansprüche und Mängelanzeigen

(1) Mängel sind, sofern der Auftraggeber kein Verbraucher ist, uns unverzüglich nach Bekanntwerden oder nach Beendigung der Leistung schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind insoweit unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Andernfalls gilt unsere Leistung als genehmigt. 

(2) Uns ist vom Auftraggeber Gelegenheit zu geben, den Mangel zu begutachten. Im Falle berechtigter Mängelrüge sind wir berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern.

(3) Es gelten insoweit die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Für Schadensersatzansprüche gilt die nachfolgende Regelung unter 8.

9. Haftung auf Schadensersatz

Unsere Haftung auf Schadensersatz ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichem Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder sonstigem zwingenden Recht, insbesondere dem Produkthaftungsgesetzes.

10. Eigentumsvorbehalt

Alle von uns gelieferten Güter bleiben in unserem Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber. Dieser darf die unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Güter im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußern oder verarbeiten. Dafür tritt er sicherheitshalber hierdurch entstandene Forderungen gegen Dritte an uns ab. Die Abtretung erlischt mit Bezahlung durch den Auftraggeber.

11. Gerichtsstand - Erfüllungsort 

(1) Sofern nicht anders schriftlich vereinbart, ist Erfüllungsort Wietmarschen.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Zusammenhang mit diesem Vertrag gegebenen Streitigkeiten ist Nordhorn, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. 

(3) Der Vertrag unterliegt deutschem Recht; die Geltung des UN- Kaufrechts ist abbedungen.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungendes Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.